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General sales

&

 delivery conditions

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sowie Zusatzbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie

 

I. Allgemeines

Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

II. Angebote und Abschlüsse

1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2. Vertragsabschlüsse, Aufträge, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Mündliche Nebenabreden haben ohne unsere schriftliche Bestätigung keine Gültigkeit. Dieses gilt nicht, wenn der Besteller im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände vertrauen durfte, dass eine mündliche Vereinbarung Bestand hat.

3. Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß – und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen, unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung, unverzüglich zurückzusenden.

 

III. Umfang der Lieferungen und Leistungen

1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auf­tragsbestätigung des Lieferers oder Leistenden (im Folgenden: Lieferer), falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestel­lers maßgebend.

2. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich ver­einbart ist.

3. Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vor­schriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Lei­stungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zu­lässig, soweit die glei­che Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

4. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten ent­sprechend für Unterlagen des Bestel­lers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferun­gen oder Leistungen übertragen hat.

 

IV. Preis

1. Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage ab Werk zuzüglich Fracht und MwSt.. Preise ausschließlich Verpackung.

2. Eine Vorortgarantie ist in unseren Preisen nicht einkalkuliert und somit ausgeschlossen. Bei größeren Anlagen kann eine Vorortgarantie auf Kundenwunsch vertraglich abgeschlossen werden.

3. Werden nach Vertragsabschluss Frachten, Abgaben, wie Steuern, Zölle, Gebühren und ähnliches eingeführt oder erhöht, sind wir berechtigt, den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen, wenn diese Einführung oder Erhöhung nicht mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss eingetreten ist.

 

V. Eigentumsvorbehalt

Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfül­lung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen, sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.

Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalts nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer heraus verlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.

Im Falle der Verarbeitung mit ande­ren nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen erwirbt der Lieferer an der neuen Sache Miteigentum in der Höhe, die sich aus dem Verhältnis der verarbeitenden oder sonst verbundenen Vorbehalts­ware zum Wert der neuen Sache ergibt. Soweit der Wert aller, dem Lieferer zustehenden Siche­rungsrechte, die Höhe aller gesicherten An­sprü­che um mehr als 25 v.H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestel­lers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

 

VI. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Lieferers.

Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Rechnungsdatum. 30 Tage ab Rechnungsdatum tritt automatisch Verzug ein. Ungeachtet dessen können wir durch eine Mahnung die Verzugslage auch schon früher herstellen. Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzahlun­gen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und vom Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezoge­nen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind. Der ver­einbarte Eigentumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen), sowie die sonstigen Vorbe­halts­rechte bleiben somit zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen.

2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Sind Skontoabzüge ausdrücklich vereinbart, und auf unserer Rechnung vermerkt, so gelten diese nur dann als zulässig, wenn die Zahlung innerhalb des Zahlungsziels i.d.R. innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum in bar zu unserer entsprechenden Verfügung erfolgt, und alle früheren fälligen Rechnungen entsprechend beglichen sind.

4. Bei Eintritt von Zahlungsverzug sind wir berechtigt, in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten Zinsen zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorenthalten.

5. Haben wir ein Zahlungsziel gewährt, sind wir berechtigt, die Forderung unverzüglich fällig zu stellen, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen, kaufmännischen Wissen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wahlweise sind wir auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung durchzuführen und/oder angemessene Sicherheiten zu fordern.

 

VII. Frist für Lieferungen oder Leistungen

1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maß­gebend. Art. I., 1, Satz 2 gilt entsprechend. Die Einhal­tung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Be­steller zu liefernden Unterlagen, er­forderlichen Genehmigungen, Frei­gaben, die rechtzei­tige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Ein­haltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen.

Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.

2. Die Frist gilt als eingehalten:

a. bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist;

b. bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

3. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.

Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den in Ziffer 3, Abs. 1, genann­ten Gründen kann der Besteller sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspä­tung Schaden erwachsen ist, eine Verzugsentschädi­gung für je­de voll­endete Woche der Verspätung von 1/2 v.H. bis zur Höhe von im ganzen 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Lieferungen oder Leistungen verlan­gen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Ge­gen­stände nicht in zweck­dienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der Besteller kann die Zahlung der Verzugsentschädi­gung auch dann verlangen, wenn die in Ziffer 3 Abs. 1, genannten Um­stände erst nach verschul­deter Über­schreitung der ursprünglich vereinbarten Frist eintreten.

Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Abs. 2 genannte Grenze in Höhe von 5 v.H. hinaus­gehen, sind in allen Fällen verspäteter Liefe­rung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nach­frist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlo­sem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lager­geld in Höhe von 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Mo­nat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v.H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.

5. Eine Haftung für die Einhaltung des bestätigten Liefer­termins wird ausgeschlossen, falls ein Vorlieferant trotz aller zumutbaren und üblichen Vorkeh­rungen zur Sicherung fristgerechter Lieferung doch in Verzug ge­rät. Die Lieferfrist verlän­gert sich in einem solchen Fall angemessen.

 

VIII. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung ver­einbart worden ist:

a. Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sen­dung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung er­folgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Liefe­rer gegen Bruch-, Trans­port- und Feuerschäden versichert.

b. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eige­nen Betrieb; soweit ein Probe­betrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probe­betrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme im eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Mon­tage anschließt. Nimmt der Besteller das Angebot eines Probebetriebes oder der Übernahme in eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Bestel­ler über.

c. Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu ver­treten­den Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzö­ge­rung auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

 

IX. Aufstellung und Montage

A.

Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestim­mungen:

a. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

1. Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl,

2. alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe.

3. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, wie Rüsthölzer, Keile, Un­terlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brenn­stoffe usw.; ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen.

4. Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen An­schlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuch­tung,

5. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene

und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene

Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer An­lagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Bau- stelle die Maßnah­men zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;

6. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.

b. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

c. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Mau­rer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstel­lungs- oder Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig fertig­gestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.

d. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers (Gläubigerver­zug), so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.

e. Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner ver­pflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheini­gung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszu­händigen.

f. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Monta­gepersonals und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind.

 

B.

Falls der Lieferer die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung über­nommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter A. noch die folgenden:

1. Der Besteller vergütet dem Lieferer, die bei Auftragserteilung vereinbarten Ver­rechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertags­arbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwa­chung.

Vorbereitungs-, Reise-, Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit.

2. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:

a. Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks

b. die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage

 

X. Entgegennahme

1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwe­sentliche Anstände aufwei­sen, vom Besteller entgegen­zunehmen.

2. Teillieferungen sind unzulässig.

 

XI. Gewährleistung und Haftung für Mängel

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Gewährleistung erst nach vollständigem Ausgleich des Rechnungsbetrages, Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt:

1. Mängel, die uns, an den von uns gelieferten Waren innerhalb der Gewährleistungsfrist ange­zeigt werden, bessern wir nach eigener Wahl nach oder liefern Ersatzware, wozu wir auch nach erfolgloser Nachbesserung be­rechtigt sind. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden.

2. Mangelhafte Ware, Teile, Geräte oder Maschinen sind in jedem Fall kostenfrei einzusenden. Auch der Rücktransport geht zu Lasten des Einsenders.

3. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehal­ten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

4. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

5. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjäh­ren in allen Fällen vom Zeit­punkt der Rüge an in 12 Monaten. Wird inner­halb die­ser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren

6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in­folge ungeeigneter oder unsach­ge­mäßer Verwendung durch den Kunden, Nichtbeachtung unserer Betriebsanleitung, fehlerhafter oder nach­lässi­ger Behandlung, übermäßiger Bean­spruchung, ungeeig­neter Betriebsmittel, und solcher chemischer, elektro­che­mischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vor­ausgesetzt sind. Kavitationsschäden an Tauchschwingern, Schwingmembranen und Schwingwannen sind generell von der Gewährleistung ausgeschlossen.

7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsach­gemäß vorgenommene Änderungen und Instandset­zungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entste­henden Folgen aufgehoben.

8. Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Kaufleuten 12 Monate.

9. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3 Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ab­lauf der ur­sprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegen­stand. Die Frist für die Män­gelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzliefe­rungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Un­terbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.

10. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungs­gehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schä­den, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der gro­ben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zu­ge­sicherter Ei­genschaften zwingend gehaftet wird.

11. Die Ziffern 1 - 11 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlie­ferung oder Schadenersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertrag­licher Nebenpflichten entstan­den sind.

Alle in gedruckter Form gemachten Angaben bedürfen für ihre Rechtsverbindlich­keit im Sinne der Paragraphen 463 und 480 II BGB der aus­drückli­chen schriftli­chen Bestäti­gung.

 

XII. Haftung auf Schadensersatz

1. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Für sonstige Schäden gilt folgendes:

  1. Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    1. Für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt.

    2. Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

    3. Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.

  2. Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

  3. Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.

 

XIII. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

1. Wird dem Lieferer oder Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die all­gemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßga­be:

Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 v.H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienli­chen Betrieb genommen werden kann. Schadenersatz­ansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 10 v.H. hinaus­gehen, sind ausgeschlos­sen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestel­lers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von V., Ziffer 3, Abs. 1, die wirt­schaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheb­lich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rück­trittsrecht Gebrauch ma­chen, so hat er dies nach Er­kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüg­lich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lie­ferzeit vereinbart war.

 

XIV. Gerichtsstand

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers.

  2. Gerichtsstand ist Pforzheim.

  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

XV. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 

XVI. Entsorgungsverantwortung

1. Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach

Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen

Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

2. Der Kunde stellt den Lieferanten von den Verpflichtungen nach

§ 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und

damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

Stand 12/2009

 

Sonotop Ultrasonics GmbH

Auf der Hub 30, D-76307 Karlsbad-Ittersbach

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